Hier finden Sie die Satzung der FREIEN WÄHLER Bezirk Ruhrgebiet.

SATZUNG
der Bezirksvereinigung FREIE WÄHLER Nordrhein-Westfalen Ruhrgebiet
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Bezirksvereinigung FREIE WÄHLER Bezirk Ruhrgebiet umfasst den räumlichen Geltungsbereich der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsen-kirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim, Oberhausen sowie der Kreise Ennepe-Ruhr, Recklinghausen, Unna und Wesel.
(2) Die Bezirksvereinigung FREIE WÄHLER Bezirk Ruhrgebiet trägt den Namenszusatz NRW Ruhrgebiet.
(3) Sitz der Bezirksvereinigung ist der jeweilige Ort, an dem der Vorsitzende der Bezirks-vereinigung seinen Wohnsitz hat.
(4) Die Bezirksvereinigung ist eine Gliederung der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Nordrhein-Westfalen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben
Die Bezirksvereinigung wirkt nach den Bestimmungen der Landessatzung bei der Bildung der Organe und der Willensbildung der Landesvereinigung sowie bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerbern aus den Reihen ihrer Bezirksvereinigung zu Wahlen mit. Die Bezirksvereinigung unterstützt die organisatorischen und die politischen Interessen der ihr angehörenden Gliederungen im Rahmen der Vorgaben der Landessatzung.

§ 3 Organe
Organe der Bezirksvereinigung sind
1. die Bezirksmitgliederversammlung
2. der Bezirksvorstand.

§ 4 Die Bezirksmitgliederversammlung
FREIE WÄHLER NRW Landesgeschäftsstelle Bank: Sparkasse Hochsauerland
Vorsitzender: Markus Krafczyk Westfalendamm 275 IBAN: DE63 4165 1770 0000 0765 47
44141 Dortmund BIC: WELADED1HSL
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bezirksvereinigung. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Bezirksvorstands;
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Bezirksvorstands;
3. die Wahl des Bezirksvorstands;
4. die Beschlussfassung über gestellte Anträge;
5. die Beratung des Arbeitsprogramms und der Jahresplanung;
6. Meinungsbildung und Beschlussfassung zu politischen Themen mit regionalem und überregionalem Bezug;
7. Initiierung und organisatorische Verantwortlichkeit für die Durchführung von Veran-staltungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Delegation von Aufga-ben an einzelne Mitglieder oder Mitglieder des Bezirksvorstands ist möglich;
8. Die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern aus den Reihen der Bezirksvereinigung für Bezirkslisten zur Landtagswahl unter Beachtung der Vorgaben des jeweils gültigen Landeswahlgesetzes oder falls die Landesvereinigung zur Landtagswahl mit Landes-liste antreten sollte, die Festlegung einer Vorschlagsliste für die Bewerberinnen und Bewerber aus den Reihen der Bezirksvereinigung.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt in der Regel zweimal im Jahr. Sie wird vom Be-zirksvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen auf digitalem Weg einberufen. Die Landesvereinigung ist durch Übersendung einer Einladung an die Landesgeschäftsstelle zu unterrichten. Zu einer weiteren Sitzung tritt die Bezirks-mitgliederversammlung zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Landes-vorstand dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der digitalen oder elektronischen Kom-munikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der digitalen oder elektroni-schen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Vi-deokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfah-ren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens eine (einfache) Mehrheit aller abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Bezirks, die ab-gestimmt haben, schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller ab-stimmenden Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderli-chem Quorum entspricht

(5) Über jede Bezirksmitgliederversammlung ist vom Bezirksschriftführer ein Protokoll zu füh-ren. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. 2 Wochen) zur Prüfung dem Bezirks-vorstand auf digitalem Weg zu übersenden. Wenn 2 Wochen nach Übersendung an den Bezirksvorstand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt. 

Es ist FREIE WÄHLER NRW Landesgeschäftsstelle Bank: Sparkasse Hochsauerland
Vorsitzender: Markus Krafczyk Westfalendamm 275 IBAN: DE63 4165 1770 0000 0765 47
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sodann an alle Mitglieder der Bezirksvereinigung und der Landesgeschäftsstelle zur
Kenntnis zu übersenden.

§ 5 Bezirksvorstand
(1) Dem Bezirksvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Bezirksvorsitzende;
2. zwei gleichberechtigte stellvertretende Bezirksvorsitzende;
3. der Bezirksschriftführer;
4. der Bezirksschatzmeister.

(2) Die Bezirksvereinigung wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der lebensältere der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus, entwirft das Arbeitsprogramm und die Jahresplanung, erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bezirksvereinigung in der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende darf nur gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder mit dem Schatzmeister Rechtsgeschäfte mit Zah-lungsverpflichtungen abschließen. Laufende Geschäfte mit Zahlungsverpflichtungen, die den laufenden Betrieb aufrecht erhalten, können bis zu einer Höhe von 200,00 Euro vom Bezirksvorsitzenden allein unterzeichnet werden. Vertretungsberechtigt für den Bezirks-vorsitzenden sind gemeinsam die beiden stellvertretenden Bezirksvorsitzenden.

(3) Der Bezirksvorstand tagt in der Regel alle drei Monate. Er wird durch den Bezirksvorsit-zenden bei einer Anwesenheitssitzung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen, bei einer digitalen Sitzung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche, auf digitalem Weg einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Bezirksvorstand zusammen, wenn die Mehrheit der Mitglie-der oder mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen. Vorstandsbe-schlüsse erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, E-Mail, in einer Video-konferenz onder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenzu / anderen Medien / Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands dem Verfahren widerspricht. Eilbeschlüsse können durch Umlauf-beschluss auf dem gleichen Weg, ohne Widerspruchsmöglichkeit gegen das Verfahren, erfolgen. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

(4) Über jede Bezirksvorstandsitzung ist vom Bezirksschriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. 2 Wochen) zur Prüfung dem Bezirksvorstand auf digitalem Weg zu übersenden. Wenn 2 Wochen nach Übersendung an den Bezirksvor-stand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 6 Mittelverwendung
FREIE WÄHLER NRW Landesgeschäftsstelle Bank: Sparkasse Hochsauerland
Vorsitzender: Markus Krafczyk Westfalendamm 275 IBAN: DE63 4165 1770 0000 0765 47
44141 Dortmund BIC: WELADED1HSL
Die Mittel der Bezirksvereinigung sind, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs der Bezirksvereinigung benötigt werden, ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe des Aufgabenbereichs nach § 4 dieser Satzung sowie der politischen Bil-dung, der Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. Vorgaben des Landesvor-stands über die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht aus Zuflüssen der Parteienfinanzierung sind unbedingt zu beachten.

§ 7. Wahlen
Es gilt die Wahlordnung der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER.

§ 8. Beschlussfähigkeit und Verfahren
(1) Bezirksmitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bezirks-vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Bezirksvorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Hinsichtlich der Geschäftsordnung für die Durchführung von Bezirksmitgliederver-sammlungen finden § 2, § 3, (1), (2) Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 3, § 4, § 5, § 6, Absatz 1, Absatz 4, § 8, Absatz 1, § 9, Absatz 3, Ziffer 1. und 3., § 10, § 11, § 12 und § 13 der GO-BFW entsprechende Anwendung.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde mit Satzungsbeschluss der Bezirksmitgliederversammlung vom 30.10.2021 in Essen beschlossen und tritt am 01.11.2021 in Kraft.
Andreas Sara
Walter Buschner
Vorsitzender Stv. Vorsitzende

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